Arbeitskampf
Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden als Arbeitskampf bezeichnet. Grundlage dieser Auseinandersetzungen sind Interessenkonflikte, die auf unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zurückgehen. Insbesondere abweichende Lohnvorstellungen stehen im Mittelpunkt der Meinungsverschiedenheiten. Ausdruck findet der Arbeitskampf in Form von Arbeitsniederlegungen. Streiks und Aussperrungen stellen hierbei die gängigsten Varianten dar.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines Streikes ist, dass alle Verständigungsmöglichkeiten in den vorangegangenen Verhandlungen ausgeschöpft wurden. Beteiligt an diesen Auseinandersetzungen sind die Tarifvertragsparteien der Arbeitnehmer, und der Arbeitgeber des jeweiligen Wirtschaftszweiges.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte innerhalb des Arbeitskampfes immer gewahrt bleiben. Er ist nur zulässig, wenn rechtmäßige Kampfziele durchgesetzt werden sollen. Der Abschluss eines Tarifvertrages ist hier das einzig legitime Ziel. Ein Streik zur solidarischen Unterstützung anderer außertariflicher Streiks ist demzufolge nicht zulässig. Ebenso ist es nur den Tarifvertragsparteien vorbehalten Arbeitskämpfe zu führen. Ein ausschließlich von den Arbeitnehmern geführter Streik (Wilder Streik) ist unzulässig.
Im Falle eines Streiks sind die Arbeitgeber von ihrer Pflicht Lohn zu zahlen entbunden. Darum ist es für die Arbeitnehmer wichtig einheitlich in einer Gewerkschaft organisiert zu sein. Sie wird für diesen Zeitraum eine Unterstützungsleistung aus der Streikkasse zahlen. Da der Staat im Zuge der Tarifautonomie zur Neutralität verpflichtet ist darf er ebenfalls keine Leistungen (Arbeitslosengeld) an die Streikenden zahlen. Die Aussichten hinsichtlich Erfolg oder Misserfolg eines Arbeitskampfes, sind vor allem vom Arbeitsmarkt abhängig. Je weniger qualifizierte Arbeitskräfte dem Unternehmen zur Verfügung stehen desto idealer sind die Chancen für die streikenden Arbeitnehmer.
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