Gewaltenteilung
Eines der Grundprinzipien politisch – demokratischer Herrschaft ist die Gewaltenteilung. Die Ursprünge der Idee der Gewaltenteilung gehen bis in die Antike zurück, und finden sich in einer modernen Interpretation vor allen Dingen bei Locke und Montesquieu im Zuge der Aufklärung wieder. Als Kernprinzip parlamentarischer – demokratischer Verfassungen wurde sie erstmals im Rahmen der amerikanischen Unionsverfassung von 1787 umgesetzt. In Deutschland setzte sich das Prinzip der Gewaltenteilung zum ersten Mal in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 durch.
Gewaltenteilung organisiert staatliche Gewalt mit der Absicht ihre Konzentration und ihren Missbrauch zu verhindern. Bürgerliche Freiheiten sollen gesichert werden, indem die Ausübung politischer Macht begrenzt und gemäßigt wird.
Unterschieden werden im Rahmen der Gewaltenteilung die Legislative, Exekutive und Judikative Gewalt. Die Legislative bezeichnet die Gesetzgebung. Die Exekutive bezieht sich auf die vollziehende Gewalt und die Judikative stellt die Rechtssprechung dar. Durch die Zuweisung dieser unterschiedlichen Gewalten an voneinander unabhängige und verschiedene Staatsorgane, soll eine Verhinderung von Machtmissbrauch erreicht werden. Rechtstaatliche Sicherung und bürgerliche Freiheiten gehen damit einher.
Damit die voneinander unabhängig agierenden Staatsorgane auch politisch wirksam handeln können, müssen sie miteinander verschränkt werden. Jede Exekutive Gewalt benötigt ihre Legitimation durch eine gesetzliche Grundlage. Nur dann kann sie ordnungsgemäß handeln. Die Ebene der Legislative ist darauf angewiesen, dass durch Regierung oder Verwaltung Gesetze auch umgesetzt werden.
Als vierte Gewalt in einem modernen Staat werden die Medien bezeichnet. Trotzdem muss berücksichtigt werden, dass die Medien keine dem Gemeinwohl verpflichtete Kontrollfunktion wahrnehmen. Ihnen geht es vielmehr um die Durchsetzung eigener Interessen und um Einfluss.
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