Inkasso

Der Definition nach ist unter dem Begriff Inkasso in der Betriebswirtschaftslehre die gewerbsmäßige Einziehung von ausstehenden Forderungen für Dritte zu verstehen. Ein Inkassounternehmen muss nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zugelassen werden. Sein Vergütungssystem darf das Inkassounternehmen eigenständig konzipieren, ob nach pauschal gestaffelten Gebühren oder pro Einzelleistung.

Hat sich ein Gläubiger erfolglos bemüht, eine Forderung von einem Schuldner durchzusetzen, kann er ein Inkassounternehmen damit beauftragen. Dazu muss er dem Inkassounternehmen als Nachwies alle Unterlagen überlassen, die die Forderungen sowie die Mahnungen belegen. Dabei kann das Inkassounternehmen per Inkassovollmacht, Einziehungsermächtigung, Abtretung oder nach Kauf der Forderung handeln.

Darauf übernimmt das Inkassounternehmen das Eintreiben der Forderung, indem es den Schuldner kontaktiert und ihm einen Termin zum Begleichen der Forderung setzt. Ist der Schuldner einsichtig, begleicht er die offene Forderung und zudem die Rechnung des Inkassounternehmens. Bleiben die Bemühungen des Inkassounternehmens ergebnislos, rechnet es mit dem Auftraggeber ab, der nun ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten lassen kann.

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Dieser Eintrag wurde am 30.01.2008 um 22:02 Uhr zuletzt geändert und steht unter der GNU-Lizenz.