Innenumsatz
Erbringt ein Unternehmen Lieferungen und Leistungen an verbundene Betriebsteile, wie zum Beispiel Filialen oder Niederlassungen, handelt es sich um einen Innenumsatz. Innenumsätze sind nicht steuerbar. Das heißt, dass alle Rechnungsbeträge ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Im Gegenzug darf seitens des Rechnungsempfängers kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Ausnahmen bilden hier nur Unternehmen, welche im Ausland - außerhalb der Europäischen Gemeinschaft - im Rahmen von verbundenen Betriebsstätten vertreten sind.
Lieferungen und Leistungen von inländischen Unternehmen an ihre Niederlassungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind wiederum umsatzsteuerpflichtig.
Aus dem Ausland erbrachte Lieferungen und Leistungen an verbundene Unternehmen im Inland unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer, welche als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. Lieferungen und Leistungen aus dem Inland in ein Land außerhalb der EU sind umsatzsteuerfrei zu berechnen.
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