Kilometerpauschale
Dienstwagen und Steuererklärung sind häufige Fragen zur Kilometerpauschale
Die Kilometerpauschale wird auch als Entfernungs- oder Pendlerpauschale bezeichnet. Gemeint sind damit die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Diese können gemäß deutschem Einkommenssteuerrecht im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese Pauschale kann grundsätzlich von allen Pendlern in Anspruch genommen werden und gilt nicht nur für Dienstreisen. Eine Steuer also, die allen Arbeitnehmern hilft, die weite Wege zum Arbeitsplatz zurücklegen müssen. Gut ist dabei, dass der entsprechende Kilometersatz nicht nur bei der Verwendung eine Autos berechnet werden kann. Auch Pendler die ein Fahrrad nutzen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind können diesen Service nutzen. Selbstständige können entsprechende Vergütungen nur nutzen, wenn sie ein Fahrzeug nutzen das zum Betriebsvermögen gehört. Ein dem Dienstwagen ähnliches Fahrzeug ist dementsprechend von Nöten.
Berechnet werden darf die Pauschale nur für die Tage an denen der Arbeitnehmer die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitplatz wirklich zurückgelegt hat. Fiktive Fahrten sind unzulässig. Eine Fahrt darf pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Die Höchstgrenze für die Anrechnung liegt bei 4500 Euro im Jahr. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz zu berücksichtigen der den Mittelpunkt des Lebens des Arbeitnehmers darstellt. Er darf diesen nicht nur gelegentlich aufsuchen. In diesem Zusammenhang ist nicht gesagt, dass der Hauptwohnsitz unbedingt der Mittelpunkt des Lebensinteresses ist. Zur Berechnung der Pauschale wird außerdem immer die kürzeste Strecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz zu Grunde gelegt.
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