Kindesunterhalt
Ausbildung und Volljährigkeit bei der Berechnung von Kindesunterhalt
Als Kindesunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, den Erziehungsberechtigte gegenüber ihren Kindern leisten. Im Rahmen der familiären Solidarität müssen Eltern auch für den Lebensbedarf von Kindern sorgen die sich nicht selbst versorgen können. Die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht nicht nur gegenüber Minderjährigen und Unmündigen. Auch Volljährige müssen in Zeiten der Ausbildung oder Einkommensschwäche versorgt werden. Die Zahlung von Unterhalt ist dabei auch nicht auf das Leben in einem gemeinsamen Haushalt beschränkt.
In Deutschland ist der Kindesunterhalt zwar nicht gesetzlich, dafür aber bundesweit einheitlich definiert. Die Höhe der finanziellen Zahlungen richtet sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie bietet eine Orientierungshilfe bei der Berechnung und ist den Lebenshaltungskosten angepasst. Vor der Düsseldorfer Tabelle richtete man sich nach der Berliner Tabelle. Diese ist aber seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr in Kraft. Eheliche und nichteheliche Kinder werden als Grundlage für die entsprechenden Berechnungen nicht unterschieden.
Auch Ehegatten können einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ex-Ehegatten geltend machen. Voraussetzung für die Gewährung von Ehegattenunterhalt ist jedoch immer, dass die Bedürftigkeit eines Ehegatten gegeben ist. Da es keine festen Grenzwerte gibt, ist die Bedürftigkeit abhängig von den Lebens- und Vermögensverhältnissen während der Zeit der Ehe.
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