Reichsadelsstand
Der im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation durch eine kaiserliche Erhebung in den Adel eingegangene Reichsadelsstand, gleichbedeutend mit dem Begriff Reichsritterschaftsstand, entstammte einer Oberschicht, die hauptsächlich im Dienste der weltlichen und geistlichen Obrigkeit ein Hofamt ausübte (Ministerial). Regional auf den Süden und Westen des Deutschen Reiches beschränkt, unterstanden die Angehörigen des Reichsadels keinem einzelnen Landesherrn, sondern allein dem Kaiser sowie dem Reich (Reichsunmittelbar). Zum niederen Adel zählend, besaß der Reichsadelsstand die zur Regierung eines Staates erforderlichen Rechte nur im beschränktem Maße (Landeshoheit) und erlangte auch im Reichsstag nie Sitz und Stimme (Reichsstandschaft).
1422 schlossen sich die Angehörigen des Reichsadels zu einem Ritterbund zusammen, der im "Ewigen Landfrieden" von 1495 reichsrechtlich anerkannt wurde.
1577 vereinigte sich dieser Stand zu einer Körperschaft und es entstanden die drei Ritterkreise Schwaben, Franken und Rhein mit einem eigenen Besteuerungs- und Sitzungsrecht sowie insgesamt 14 Orten (Kantone). Die Ritterkreise wurden 1806 durch die „Rheinbundakte“ zu Gunsten der sie umschließenden Staaten der Landeshoheit unterworfen (Mediatisierung).
War dieser Eintrag hilfreich? Ja / Nein
