Schlichtung
Wird eine außergerichtliche Einigung zwischen zwei streitenden Parteien erzielt, bezeichnet man dies als Schlichtung. Die Schlichtung ist in diesem Fall auf den Einfluss einer neutralen Person zurückzuführen. Sie hat den Impuls gegeben, der von beiden Parteien akzeptiert werden konnte.
Insbesondere bei Tarifverhandlungen kann die Schlichtung ein letzter Weg zur Verständigung zwischen den Positionen der Arbeitgeber und der Gewerkschaften sein. Die Schlichtung soll in einem entsprechenden Fall den Ausbruch des Arbeitskampfes verhindern, oder ihn beenden, wenn er schon als letztes Mittel zur Anwendung gekommen ist. Die Initiative einer Schlichtung kann von jeder der beiden Seiten im Rahmen von Tarifverhandlungen vorgeschlagen werden. Vollzogen werden aber kann sie nur, wenn beide Seiten einer Schlichtung zustimmen.
Auch außerhalb tariflicher Auseinandersetzungen sind Schlichtungen oftmals ein gängiger Weg, um Konflikte in einem außergerichtlichen Rahmen zu lösen. Nicht nur im Bereich des Arbeitsrechts darf eine Schlichtung zur Anwendung kommen. Auch in vielen anderen Bereichen der Rechtsordnung kann die Methode der Schlichtung praktikabel sein. Überall dort wo sich zwei Parteien nicht auf eine gemeinsame vertragliche Regelung einigen können, kann sie zur Vermittlung eingesetzt werden. Ein neutraler Schlichter steht dann in der Verantwortung einen passenden Einigungsvorschlag vorzulegen.
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