Solidaritätszuschlag

Berechnung und Einspruch beim Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1991 eingeführt. Er definiert einen Zuschlag der zur zahlenden Kapitalertragssteuer, zur Körperschaftssteuer oder zur Einkommenssteuer gezahlt werden muss. Der Solidaritätszuschlag wurde eingeführt um die erwarteten hohen Kosten der Wiedervereinigung besser tragen zu können. Weitere Gründe für die Einführung Anfang der 1990er Jahre waren der Golfkrieg I und der Zusammenbruch der Sowjetunion. Obwohl geplant war ihn nur bis zum 30. Juni 1992 zu erheben ist er auch heute immer noch in Kraft.

Da der Solidaritätszuschlag eine Bundessteuer ist, bedarf er nicht der Annahme durch den Bundesrat und damit auch nicht die Zustimmung der einzelnen Länder. Die Einnahmen des Solidaritätszuschlags stehen deshalb auch nur dem Bund zur Verfügung. Der Solidaritätszuschlag wird in den alten und in den neuen Bundesländern erhoben und beträgt zur Zeit 5,5 Prozent der Einkommenssteuer oder der Körperschaftssteuer.

Vor allem auf Grund der nicht zweckgebundenen Verwendung des Solidaritätszuschlages gibt es seit Jahren Kritik an dieser Form der Besteuerung. Zusätzlich beschäftigt auch die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Steuerform seit Jahren die Gerichte. Der Bund der Steuerzahler rief im Jahr 2006 das Bundesverfassungsgericht an. Die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch ohne Gründe zu nennen abgelehnt.

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Dieser Eintrag wurde am 23.04.2009 um 09:51 Uhr zuletzt geändert und steht unter der GNU-Lizenz.